Tag Kaskoversicherer

Wichtig zu wissen, wenn man einen Unfall im Straßenverkehr (mit)verursacht haben kann, bei dem andere

…. verletzt oder geschädigt worden sind.

Nach einem Unfall im Straßenverkehr dürfen Personen,

den Unfallort nicht verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen

und zwar, indem sie

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung durch ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

oder, sofern weder der Geschädigte noch feststellungsbereite Personen am Unfallort sind,

  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Eine Wartepflicht besteht nicht, bei Vorliegen

  • eines lediglich völlig belanglosen Fremdsachschadens,
  • d.h. eines Sachschadens in Höhe von zwischen 20 und 50 Euro (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Reparaturkosten).

Bei Bestehen einer Wartepflicht hängt die Dauer der Wartezeit, die eingehalten werden muss,

  • also wie lange am Unfallort gewartet werden muss,

ab, von

  • der Erforderlichkeit und
  • der Zumutbarkeit
  • unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles,

wobei nach Ablauf der Wartefrist

  • die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden müssen (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

Beispielsweise wird, wenn ein Autofahrer abends auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern kommt und gegen eine Leitbake (Zeichen 605 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) prallt,

  • die aufgrund des dadurch daran entstandenen Schadens ausgetauscht werden muss,
  • was Kosten zuzüglich der Arbeitszeit jedenfalls von über 50 Euro verursachen wird (vgl. hierzu https://www.schilder-versand.com/warnbaken)

angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich sein.

  • Beachtet werden muss bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand, der das eigene Fahrzeug deutlich sichtbar beschädigt hat, dass üblicherweise damit gerechnet werden muss, dass auch der andere Gegenstand beschädigt worden sein kann.

Übrigens:
Wird der Unfallort von einem Unfallbeteiligten vorsätzlich verlassen,

  • ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und
  • die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten,

liegt ein nach § 142 Abs. 1 StGB strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor und

  • sollte es sich bei dem, dieses unerlaubte Entfernen vom Unfallort begehenden Unfallbeteiligten, um den Fahrer eines vollkaskoversicherten, bei dem Unfall (auch) beschädigten Autos handeln,

kann der Kaskoversicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sein und die Deckung des an dem vollkaskoversicherten Autos entstandenen Schadens ablehnen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – 4 U 41/18 –).

Wer für sein Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, sollte nach einem Unfallschaden auch dann nicht versäumen

…. dem Kaskoversicherer den Schaden (Versicherungsfall) innerhalb der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wochenfrist mitzuteilen, wenn er beabsichtigt (zunächst) den Schädiger in Anspruch zu nehmen.

Mit Beschlüssen vom 26.04.2017 sowie vom 21.06.2017 – 20 U 42/17 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nämlich darauf hingewiesen, dass ein Kaskoversicherer,

  • wenn der Versicherungsnehmer – in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht – einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mitteilt,

jedenfalls dann berechtigt ist,

  • wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit, eine Entschädigung zu verweigern,

wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann,

  • dass seine verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür war,
  • dass der Kaskoversicherer keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu seiner Leistungspflicht mehr treffen konnte.

Denn, so der Senat, die Verpflichtung dem Kaskoversicherer den Schaden (Versicherungsfall) anzuzeigen, bestehe,

  • da sie sicherstellen solle, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind,

unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen wird.