Wählt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, den Weg der fiktiven Schadensabrechnung,
- verlangt er also von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Gutachtenbasis Ersatz der fiktiven Reparaturkosten,
sind,
- wenn (nachträglich) eine Reparatur des Fahrzeugs (in Eigenregie) erfolgt und
- der Geschädigte sich die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur von einem Sachverständigen bestätigen lässt,
die für diese Reparaturkostenbestätigung angefallenen Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig,
- weil es sich bei den Kosten für eine Reparaturbestätigung nicht um Kosten handelt, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind.
Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
Etwas anderes könnte nur dann gelten,
- wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens, weil die Reparaturbescheinigung – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich wäre zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder
- im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten.
Allerdings bleibt es einem Geschädigten,
- wenn die konkreten Kosten einer – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten,
- wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer,
den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag übersteigen,
Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 – hingewiesen.