Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern
- in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten,
- deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist,
nicht einigen,
kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen.
- Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder
- durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen.
Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig,
- als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt,
- nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.
Da sich die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richtet (Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 20.04.2015 – 10 UF 120/14 –; OLG Karlsruhe, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.01.2015 – 5 UF 202/14 –) ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Erscheint eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung, genügt es, den Antrag zurückzuweisen.
Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben.
- Handelt es sich um eine mit Anträgen an Behörden oder Gerichte verbundene Rechtsangelegenheit, so ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwiefern diese Aussicht auf Erfolg versprechen.
Das liegt schon darin begründet, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in seine Person betreffende aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird.
Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem
- nichteheliche Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren,
- ihr Kind nach der Geburt mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten hatte,
- nach Trennung der Eltern die Mutter dem Kind nunmehr ihren Nachnamen erteilen wollte und
die Mutter beantragt hatte, ihr nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu übertragen.