…. eines Kontrollbetreuers zur Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten und die Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht, wissen sollte.
Nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Betreuer auch
- zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten
bestellt werden.
Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht
- für eine Kontrolle des Bevollmächtigten
gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber
- aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
nicht mehr in der Lage ist,
- den Bevollmächtigten zu überwachen und
- gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.
Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.
Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt (hat), dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,
- um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden,
kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass
- der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.
Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB).
- Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.
Notwendig ist der konkrete,
- d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte
Verdacht, dass
dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.
Dies kann der Fall sein,
- wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist,
oder
- wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.
Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.
Soll dem Kontrollbetreuer
- auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf
übertragen werden, setzt dies
- zusätzlich tragfähige Feststellungen
voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht
- eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und
- in erheblicher Schwere
befürchten lässt.
Sind
- behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung
festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch,
- durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer
auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken,
- insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie
- die Ausübung bestehender Weisungsrechte.
Nur wenn
- diese Maßnahmen fehlschlagen oder
- es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,
ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf,
- der die ultima ratio darstellt,
verhältnismäßig (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 –).