Tag Kontrollbetreuer

Was, wer eine Vorsorgevollmacht erteilt oder erteilt bekommen hat, über die Voraussetzungen der Bestellung

…. eines Kontrollbetreuers zur Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten und die Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht, wissen sollte.

Nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Betreuer auch

  • zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten

bestellt werden.

Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht

  • für eine Kontrolle des Bevollmächtigten

gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber

  • aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung

nicht mehr in der Lage ist,

  • den Bevollmächtigten zu überwachen und
  • gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen.

Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.

Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt (hat), dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,

  • um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden,

kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass

  • der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.

Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB).

  • Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen.

Notwendig ist der konkrete,

  • d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte

Verdacht, dass

  • mit der Vollmacht

dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.

Dies kann der Fall sein,

  • wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist,

oder

  • wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

Soll dem Kontrollbetreuer

  • auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf

übertragen werden, setzt dies

  • zusätzlich tragfähige Feststellungen

voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht

  • eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und
  • in erheblicher Schwere

befürchten lässt.

Sind

  • behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung

festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch,

  • durch einen zu bestellenden (Kontroll-)Betreuer

auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken,

  • insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie
  • die Ausübung bestehender Weisungsrechte.

Nur wenn

  • diese Maßnahmen fehlschlagen oder
  • es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden,

ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf,

  • der die ultima ratio darstellt,

verhältnismäßig (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2020 – XII ZB 368/19 –).

Volljährige sollten, solange sie noch dazu in der Lage – also (noch) geschäftsfähig – sind, eine Vorsorgevollmacht erstellen

…. weil für sie ansonsten im Betreuungsfall,

  • der jederzeit, beispielsweise nach einem Unfall eintreten kann,
  • wenn man krankheitsbedingt nicht mehr entscheidungsfähig ist,

vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt werden muss und wird,

  • der dann für sie die anstehenden Entscheidungen trifft.

Ohne entsprechende Bevollmächtigung können nämlich

  • auch Angehörige, wie Ehe-, Lebenspartner oder Kinder

keine Entscheidungen für einen entscheidungsunfähigen Volljährigen treffen und dürfen weder Krankenunterlagen einsehen, noch erhalten sie Auskünfte von den behandelnden Ärzten.

In einer Vorsorgevollmacht können Volljährige regeln, wer,

  • das kann der Ehe-, Lebenspartner, ein Kind, ein sonstiger Angehöriger oder eine andere Vertrauensperson sein,

für den Fall, dass sie selbst krankheitsbedingt hierzu nicht mehr selbst in der Lage sein sollten, ihre rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll, also beispielsweise

  • alle Angelegenheiten der Gesundheitssorge sowie der Pflege,
  • die Behörden, Versicherungen, Renten-und Sozialleistungs- sowie
  • die Vermögenangelegenheiten usw.

Handeln muss ein Bevollmächtigter stets im wohlverstandenen Interesse des Vollmachtgebers. Er darf und muss sich dabei an einen ihm vom Vollmachtgeber (in der Vorsorgevollmacht) erteilten Auftrag und damit verbundene Weisungen halten.

Erforderlich werden kann, trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, eine Betreuerbestellung durch das Amtsgericht (ausnahmsweise) nur dann,

  • wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen

oder

  • wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet

oder

  • wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür,

  • dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt,

kann nach § 1896 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten bestellt werden (Kontrollbetreuer),

Übrigens:

  • Solange ein Volljähriger geschäftsfähig ist, kann er eine erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen.
  • Seine Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht kann und sollte man bei der Betreuungsbehörde (bei der Stadt bzw. dem Landratsamt) öffentlich beglaubigen lassen. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist dazu nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) befugt (vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015 – 11 Wx 71/15 –).
  • Wünschen Volljährige in bestimmten, künftig möglicherweise eintretenden Lebens- bzw. Behandlungssituationen eine bestimmte ärztliche Behandlung oder wünschen sie eine solche nicht (mehr), wie etwa (weitere) lebenserhaltende Maßnahmen, sollten sie – neben einer Vorsorgevollmacht – auch eine Patientenverfügung erstellen.
  • Privatschriftliche Vorsorgevollmachten (aber auch in Zusammenhang damit erstellte Patientenverfügungen) können der Bundesnotarkammer zur Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister übermittelt werden.
    Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden, weil damit sichergestellt ist, dass Gerichte rechtzeitig erfahren, ob und ggf. was ein Betroffener in betreuungsrechtlicher Hinsicht verfügt hat.