Frauen, die sich in einem Kosmetikstudio einer Permanent-Make-Up-Behandlung unterziehen, können,
- wenn die Behandlung mangelhaft bzw. die Leistung nicht fachgerecht erfolgt,
einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 26.10.2016 – 132 C 16894/13 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei einer Kundin eines Kosmetikstudios
- der gezogene untere Lidstrich verschmälert werden sollte,
- nach einer wiederholten Permanent-Make-Up-Behandlung,
weil die Fachkosmetikerin diese nach den Feststellungen eines Sachverständiger nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte,
- die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch war sowie
- cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen waren,
die Inhaberin eines Kosmetikstudios verurteilt,
- der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu zahlen und
- ihr alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Behandlungen noch entstehen.
Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde vom AG, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag zwar stets sichtbar sind, die weiße Verfärbung und die Asymmetrie jedoch nicht grob entstellend wirkt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.02.2017 – 12/17 –).