Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.03.2017 – B 10 EG 9/15 R – entschieden, dass, wenn eine Frau
- nach einer Fehlgeburt an einer Depression erkrankt und
- sie deshalb ihrer Erwerbstätigkeit erst nach einem dreiviertel Jahr, als sie erneut schwanger ist, wieder nachgehen kann,
die Krankheitsmonate, in denen sie aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hat,
- gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) bei der Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt des Kindes unberücksichtigt zu bleiben haben,
- weil diese als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten sind.
Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes darf es, so der Senat,
- keinen Unterschied machen, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hat,
- wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war.
Denn die entscheidende Vorschrift des BEEG diene dem Nachteilsausgleich Schwangerer und das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 16.03.2017).