Mit Urteil vom 07.11.2016 – 14 O 629/15 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass ein abgeschlossener Kapitallebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer
- wegen fehlerhafter Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechts,
- auch bei einem deswegen fortbestehenden Widerrufsrecht,
dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer
- den Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung verwendet,
- er also beispielsweise seine Ansprüche aus der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zur Sicherheit eines gewährten Kredits an seine Bank abgetreten hatte.
Begründet worden ist das vom LG damit, dass,
- wenn als Folge des Widerrufs vom Versicherungsnehmer Forderungen geltend gemacht würden,
- nachdem er zuvor durch die Verwendung der Versicherung zur Kreditsicherung der Versicherung zu erkennen gegeben habe, auch selbst von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen,
dies ein widersprüchliches Verhalten wäre (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.02.2017 – 5/2017 –).