…. wenn die Ausschlussklausel nicht einzeln ausgehandelt worden ist.
Mit Urteil vom 18.03.2020 – 21 O 75/20 – hat das Landgericht (LG) Köln im Fall eines
der von einem Boxmanager und einer Boxveranstaltungsgesellschaft unter Vertrag genommen und mit dem in dem Vertrag u.a. vereinbart worden war,
- dass der Boxer ein regelmäßiges monatliches Gehalt erhält, damit er finanziell unabhängig ist und sich ganz auf sein Training für anstehende Profikämpfe konzentrieren kann,
- dass die Laufzeit des Vertrages drei Jahre beträgt – allerdings mit verschiedenen einseitigen Verlängerungsoptionen des Boxmanagers sowie der Boxveranstaltungsgesellschaft – und
- dass eine fristlose Kündigung des Vertrages durch die Parteien ausgeschlossen ist,
entschieden, dass der
- nicht einzeln ausgehandelte
Ausschluss der besonderen fristlosen Kündigungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Vertrauensstellung,
- wegen unverhältnismäßiger Benachteiligung des jungen Profiboxers,
nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Wie das LG ausgeführt hat, konnten Boxmanager und Boxveranstaltungsgesellschaft
- die besondere Kündigungsmöglichkeit des jungen Profiboxers nach § 627 BGB
deswegen nicht ausschließen, weil
- das junge Boxtalent seine gesamte berufliche Existenz und sportliche Zukunft in die Hände des Boxmanagers und der Boxveranstaltungsgesellschaft gelegt hatte,
der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag daher ein
- besonderes Vertrauensverhältnis nach § 627 BGB
begründete, der Vertrag den jungen Profiboxer
- für einen ganz erheblichen Teil seiner aktiven Laufbahn
an den Boxmanagers und die Boxveranstaltungsgesellschaft gebunden hätte und dies nicht zuletzt gegen das Berufsrecht des Sportlers
- aus Art. 12 Grundgesetz (GG)
verstoßen würde (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).