…. von den Erben des Patienten nicht auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.
Selbst falls in einem solchen Fall die Weiterbehandlung medizinisch sinnlos war und dem Arzt somit eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, besteht,
- wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.04.2019 – VI ZR 13/18 – entschieden hat,
ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes deswegen nicht, weil, wenn ein
- beispielsweise durch künstliche Ernährung
ermöglichter Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber steht,
- wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod,
die Verfassungsordnung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG))
- auch dann, wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag,
- mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben gehabt hätte,
es aller staatlichen Gewalt, einschließlich der Rechtsprechung, verbietet, in dem (Weiter)Leben
- als höchstrangigem und absolut erhaltungswürdigem Rechtsgut
einen immateriellen Schaden zu sehen.
Nicht erstattungsfähig sollen nach der Entscheidung aber auch die
- durch das Weiterleben bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen
sein, da es, so der Senat, Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen
- weder sei, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern,
- noch diese Pflichten dazu dienten, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.04.2019).
Hinweis:
Auch wenn Ärzte in Fällen wie dem obigen
- zivilrechtlich nicht haften
können Sie sich
- wegen Körperverletzung strafbar machen,
wenn sie bewusst eine bindende Patientenverfügung (vgl. § 1901a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) missachten, in der ein Patient festgelegt hat, welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.