Das Amtsgericht (AG) Landstuhl hat mit Urteil vom 06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12961/16 – entschieden, dass das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt,
- um es an einem anderen Ort im Fahrzeug
- in eine Ladeschale zu stecken,
kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darstellt und einen Autofahrer
- der sich unwiderlegbar dahingehend eingelassen hatte,
- sein in der Frontablage liegendes, mit dem Freisprechsystem verbundenes Handy, ohne eine Funktion des Geräts zu benutzen, lediglich aufgenommen und in Richtung Mittelkonsole bewegt zu haben, um es dort in die Ladeschale zu stecken,
deshalb vom Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt freigesprochen.
Die im Gegensatz dazu von dem für Bußgeldsachen zuständigen Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – vertretene andere Auffassung,
- nämlich, dass der Begriff des Benutzens im Sinne der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur sämtliche Bedienfunktionen, sondern auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, umfasst,
- also auch das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen,
hält das AG Landstuhl für eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes des § 23 Abs. 1a StVO.
Von dem für Bußgeldsachen zuständigen Senat des OLG Oldenburg ist mit dem obigen Beschluss in einem Fall,
- in dem ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand gehalten hatte, um es zum Laden anzuschließen,
entschieden worden,
- dass der Lkw-Fahrer wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße zahlen muss.