…. dass eine solche Formulierung Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht (gänzlich) ausschließt.
Mit Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass,
- wenn es bei einem Gebrauchtwagenverkauf von Verbraucher an Verbraucher
- im Kaufvertrag heißt „gekauft wie gesehen“,
dadurch Gewährleistungsansprüche des Käufers nur für solche Mängel ausgeschlossen sind,
- die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.
War in einem solchen Fall bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Vorschaden vorhanden,
- von dem der Käufer nichts wusste und der für einen Laien auch nicht erkennbar war,
haftet der Verkäufer demzufolge (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 06.10.2017 – Nr. 50/17 –).