Mit Urteil vom 24.09.2020 – B 9 V 3/18 R – hat das Bundesozialgericht (BSG) die Klage eines, durch ein fetales „Alkohol-Syndrom“,
- aufgrund des Alkoholkonsums der Mutter in der Schwangerschaft
schwerbehindert zur Welt gekommenen Kindes auf Beschädigtenversorgung
- nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz)
mit der Begründung abgewiesen, dass zwar
- vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes auch die Leibesfrucht (nasciturus) umfasst ist und
ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft einen
- tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind
oder eine
- gleichgestellte Beibringung von Gift
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Opferentschädigungsgesetz darstellen kann, dies jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf
- einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Abs. 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch (StGB)),
- also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes
gerichtet war und das der Mutter nicht nachgewiesen werden konnte.
Das bedeutet, Opferentschädigung bei
- Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft
ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die Mutter zumindest
- mit bedingtem Vorsatz zum Schwangerschaft Alkohol konsumiert, d.h.
den Tod des ungeborenen Kindes infolge ihres Alkoholkonsums
- als möglich angesehen und
- billigend in Kauf genommen
haben muss (Quelle: Pressemitteilung des BSG).