Tag Leiden

BGH entscheidet: Ärzte, die das Leben und Leiden eines Patienten gegen dessen Willen künstlich verlängert haben, können

…. von den Erben des Patienten nicht auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.

Selbst falls in einem solchen Fall die Weiterbehandlung medizinisch sinnlos war und dem Arzt somit eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, besteht,

  • wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.04.2019 – VI ZR 13/18 – entschieden hat,

ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes deswegen nicht, weil, wenn ein

  • beispielsweise durch künstliche Ernährung

ermöglichter Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber steht,

  • wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod,

die Verfassungsordnung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG))

  • auch dann, wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag,
  • mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben gehabt hätte,

es aller staatlichen Gewalt, einschließlich der Rechtsprechung, verbietet, in dem (Weiter)Leben

  • als höchstrangigem und absolut erhaltungswürdigem Rechtsgut

einen immateriellen Schaden zu sehen.

Nicht erstattungsfähig sollen nach der Entscheidung aber auch die

  • durch das Weiterleben bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen

sein, da es, so der Senat, Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen

  • weder sei, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern,
  • noch diese Pflichten dazu dienten, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.04.2019).

Hinweis:
Auch wenn Ärzte in Fällen wie dem obigen

  • zivilrechtlich nicht haften

können Sie sich

  • wegen Körperverletzung strafbar machen,

wenn sie bewusst eine bindende Patientenverfügung (vgl. § 1901a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) missachten, in der ein Patient festgelegt hat, welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Ohne ausreichende Versorgung dürfen Hunde bei Hitze nicht im Auto zurückgelassen werden

Denn bei höheren Temperaturen im Auto und der fehlenden Möglichkeit Flüssigkeit aufzunehmen kann ein Austrocknen des Körpers des Hundes die Folge sein, dadurch Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt werden und das Tier sogar verenden.

  • Hechelt ein im Auto zurückgelassener Hund stark und hat er Schaum vor dem Mund lässt dies auf eine bereits eingetretene erhöhte Thermoregulationsaktivität aufgrund eines Hitzestaus im Auto und damit auch darauf schließen, dass der Hund erheblich leidet.

Verhindern Hundebesitzer

  • beispielsweise durch das Öffnen der Fenster und das Bereitstellen einer Schale mit Wasser

nicht, dass ihr im Auto zurückgelassener Hundes derart leiden muss, können sie

  • wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz

zu einer Geldbuße verurteilt werden.

Nach § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz handelt nämlich ordnungswidrig,

  • wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt und
  • eine solche Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.11.2017 – 1115 OWi 236 Js 193231/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.01.2018).