…. dass sämtliche Umsätze aus unter diesem Nutzernamen ausgeführten Verkäufen steuerrechtlich ihm zuzurechnen sind.
Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart mit Urteil vom 26.10.2017 – 1 K 2431/17 – entschieden.
Danach ist
- bei Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne und damit Unternehmer die Person, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt werden und
- ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, ohne Belang (Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart vom 04.04.2018).