Tag Leistungsklage

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.

Was, wer einen Verbraucherdarlehensvertrag nach Widerruf rückabwickeln will, wissen sollte

Wer nach einem mit einer Bank abgeschlossenen und noch valutierten Verbraucherdarlehensvertrag seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hat,

  • kann, wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs besteht, nicht auf Feststellung klagen, dass aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist,
  • sondern muss die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die er rückgewährt haben möchte, beziffern und eine entsprechende Leistungsklage erheben.

Das hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – entschieden.

In einem solchen Fall deckt sich nämlich

  • das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen,
  • wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die beziffert werden können,

so dass,

  • weil eine Klage auf Leistung möglich sowie zumutbar ist und das Rechtsschutzziel erschöpft,

eine Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig ist

Wie der Senat weiter ausgeführt hat, gilt das jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten.
Denn in einem solchen Fall rechtfertigt die Bank die Erwartung nicht, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.02.2017 – Nr. 20/2017 –).