Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen das Elterngeld nicht.
Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R – entschieden.
Danach zählen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld,
- da sie nur einmal jährlich gewährt werden,
- nicht zu den laufenden, in der Regel monatlichen Löhnen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes, die üblicherweise Grundlage der Berechnung des Elterngeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, sondern
gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 29.06.2017 – 30/2017 –).