Tag lösen

Was, wenn sich bei einem PKW, nach vorausgegangenem Radwechsel und ca. 100 Kilometer Fahrt, ein Rad löst, der Fahrzeugeigentümer

…. wissen sollte.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 10 O 3894/17 – hat das Landgericht (LG) München II in einem Fall, in dem der Eigentümer eines PKWs,

  • der von einer Reifenfirma die Räder seines Fahrzeugs von Winter- auf Sommerreifen hatte wechseln lassen,

verunfallt war, weil sich,

  • nachdem er seit dem Radwechsel ca. 100 Kilometer gefahren war,

während einer Fahrt auf der Autobahn das linke Hinterrad seines PKWs gelöst hatte, entschieden, dass

  • der Betreiber der Werkstatt, in der die Fahrzeugräder gewechselt wurden, für den dem Fahrzeugeigentümer entstanden Schaden haftet,
  • der Fahrzeugeigentümer sich allerdings ein Mitverschulden von 30% anrechnen lassen muss.

Da

  • ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, ausgeschlossen werden konnte sowie

nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach einem Radwechsel eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen der Radschrauben aus technischer Sicht nicht erforderlich ist,

  • wenn die Schrauben beim Radwechsel ordnungsgemäß angezogen werden

und sich bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Radschrauben bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb – wie hier –,

  • wegen des sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen stets geringerem wirksamen Lösemoments auf die Schrauben hinten links,

bevorzugt zuerst das linke Hinterrad ablöst, bestand für das LG kein Zweifel daran, dass ursächlich für das Lösen des linken Hinterrads

  • das nicht ordnungsgemäße Anziehen der Radschrauben im Rahmen des Radwechsels war.

Das Mitverschulden von 30%, das der Fahrzeugeigentümer sich anrechnen lassen muss, sah das LG darin, dass

  • er den ihm gegebenen Hinweis, die Radschrauben nach ca. 50 km nachzuziehen zu lassen nicht befolgt hatte

und

  • bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km der streitgegenständliche Unfall vermieden worden wäre.

Käufer einer Sache, die wegen eines Mangels der Kaufsache erwägen den Kaufpreis zu mindern, sollten wissen, dass sie

…. nach einer gegenüber dem Verkäufer wirksam erklärten Minderung,

  • nicht mehr unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung den sogenannten „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen können,
  • sondern nur (noch) Ersatz eines ggf. zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache erlittenen Schadens (etwa entgangenen Gewinn).

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.05.2018 – VIII ZR 26/17 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Käufer einer mangelhaften Sache, der unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • statt vom Kaufvertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln,

die Kaufsache behalten will und den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindert (durch anteiliges Rückzahlungsverlangen des Kaufpreises),

  • durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnisses (Herabsetzung des Kaufpreises) unmittelbar herbeiführt, damit

an die von ihm erklärte Minderung gebunden ist und er eine solche gegenüber dem Verkäufer wirksam erklärte Minderung einseitig

  • weder wieder zurücknehmen
  • noch widerrufen kann,

um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.

Auch ist der Käufer, so der Senat weiter,

  • weil er mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht
  • zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“ habe,

in einem solchen Fall ebenfalls gehindert, den sogenannten großen Schadensersatz,

  • zusätzlich zu der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung,

geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis

  • nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen,
  • sondern den (gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten) Kaufpreis insgesamt zurückzufordern.

Wichtig zu wissen für einem Käufer,

  • der wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache berechtigt ist Rechte gegen den Verkäufer nach § 437 Nr. 2 BGB und § 437 Nr. 3 BGB geltend zu machen,

ist deshalb, dass er sich entscheiden muss, ob

  • er die Kaufsache behalten und den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder
  • sich von dem Kaufvertrag lösen will.

Will der Käufer die Kaufsache behalten, kann er

  • entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder
  • im Wege der Geltendmachung eines Schadensanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Liquidation des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache erreichen (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Will der Käufer sich hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er

  • entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen oder
  • aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB fordern,
    • der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und
    • die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge hat (großer Schadensersatz) (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.05.2018).