Bei einem Flugunfall Geschädigte sollten wissen, wer wann nach dem Luftverkehrsgesetz auch ohne Verschulden haftet

Wird

  • beim Betrieb eines Luftfahrzeugs

durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

  • der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet,

den Schaden zu ersetzen,

  • wobei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ihrem Wortlaut gegenüber allerdings dahingehend eingeschränkt ist, dass die Luftfahrzeughalterhaftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG im Allgemeinen nur zugunsten von solchen Geschädigten greift, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren.

Deshalb steht beispielsweise einem Flugsicherungsunternehmen, das auf die Landung eines Flugzeugs Einfluss nimmt,

  • wenn das Flugzeug bei der Landung Einrichtungen zerstört, die das Flugsicherungsunternehmen zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Flugsicherungsaufgaben hinter der Landebahn installiert hat,

kein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gegen den Flugzeughalter zu (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 694/15 –).

Ebenfalls keine Haftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG besteht, wenn es sich bei dem Geschädigten

  • um einen Fluggast gehandelt hat und
  • der Flug in Erfüllung eines rechtsgeschäftlichen Beförderungsvertrags unternommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2005 – VI ZR 356/03 – dazu wann ein Beförderungsvertrag vorliegt und wann nicht).

In einem solchen Fall gelten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für die Haftung

  • die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 LuftVG,

so dass nach § 45 Abs. 1 LuftVG, wenn ein Fluggast geschädigt worden ist, dessen Beförderung

  • nicht nur aus Gefälligkeit erfolgte,
  • sondern aus Vertrag geschuldet wurde (egal ob unentgeltlich, entgeltlich oder gewerblich),

der Luftfrachtführer,

  • d.h., derjenige, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Sachen auf dem Luftwege zu befördern,

zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. auch § 48b LuftVG).

Nach § 45 LuftVG haftet auch ein nicht gewerblich tätiger Pilot mit einer Privatpilotenlizenz als Luftfrachtführer für Schäden, die seine vereinbarungsgemäß beförderten Passagiere beim Absturz des Flugzeuges erleiden (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 – 27 U 47/15 –).

Beschränkt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist die Haftung des Luftfrachtführers nur, wenn er den Entlastungsbeweis dafür erbringt, dass die verursachten Schäden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln verursacht worden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 – 18 U 216/10 –).

Für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 FlugVG ebenfalls die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54 FlugVG und wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LuftVG diesen Personen gegenüber nicht nach dem LuftVG sondern nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.