…. insolvenzbedingt die Tilgungsleistungen nicht vollständig erbringt.
Mit Urteil vom 18.07.2018 – 7 K 3302/17 – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass bei einem privaten Darlehensgeber,
- wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
- noch eine zur Insolvenztabelle angemeldete Restdarlehensforderung besteht,
der Ausfall dieser privaten Darlehensforderung,
- mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht,
als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuerklärung berücksichtigt werden kann.
Denn, so das FG,
- mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit sei klar, dass die Insolvenzgläubiger nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters keine Rückzahlungen mehr erhalten würden und
- auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an (Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 06.09.2018).