OLG Frankfurt entscheidet wann im Rahmen der Teilkaskoversicherung Fahrzeugschäden durch Tierbisse, wie

…. beispielsweise von Mäusen oder Mardern, mitversichert sind, wenn es dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherung heißt:

  • „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden.
  • Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen …“.

Auszulegen sind diese AGBs,

  • wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 05.09.2018 – 7 U 25/16 – entschieden hat,

so, dass

  • sich die Ausnahme vom Versicherungsschutz von Bissschäden im Fahrzeuginnenraum durch den Versicherer nur auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum bezieht

und

  • für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung der Versicherer haftet.

Denn, so das OLG, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dessen Sicht für die Auslegung der AGBs maßgeblich sei, würde davon ausgehen, dass zum Innenraum eines Fahrzeugs zählen

  • Fahrgastzelle und Kofferraum,
  • d.h. die durch Menschen benutzbaren sowie zugänglichen Bereiche

und als Innenraumschäden somit all diejenigen Schäden zählen,

  • die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann.

Das bedeutet, dass nach den obigen AGBs bei auf Nagetiere, wie beispielsweise Mäuse, zurückzuführende Schäden

  • im Motorraum sowie
  • an hinter den Verkleidungsteilen und dem Armaturenbrett gelegenen Lüftungselementen, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen, der Isolierung und der Dämmung,

ein versicherter Schaden am Fahrzeug durch Tierbiss vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 07.09.2018).