Zur Begleichung einer offenen LKW-Mautforderung kann auch der Leasinggeber herangezogen werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat mit Urteilen vom 04.10.2016 in vier Fällen – 14 K 5253/14; 14 K 7119/14; 14 K 976/15; 14 K 1019/15 –,

  • in denen Leasinggeber Sattelzugmaschinen Speditionsunternehmen im Wege eines Leasings bzw. eines Mietkaufs zur Verfügung gestellt hatten,
  • die Leasinggeber zivilrechtlicher Eigentümer der Sattelzugmaschinen geblieben waren und
  • wegen Insolvenz der Speditionsunternehmen noch offene Mautforderungen bestanden,

entschieden,

  • dass das Bundesamt für Güterverkehr die Leasinggeber für die noch offenen Mautforderungen in Anspruch nehmen kann.

Begründet hat das VG dies damit, dass

  • in § 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz – BFStrMG) auch der Eigentümer als potentiellen Mautschuldner ausdrücklich vorgesehen ist,
  • die Heranziehung der Leasinggeber verfassungsgemäß sei, da die Mautforderungen zum einen keine erdrückende Wirkung sowie zum anderen auch die Leasinggesellschaften einen Nutzen von den mautpflichtigen Strecken hätten und
  • eine Inanspruchnahme der Leasinggeber nach einer Insolvenz der Speditionsunternehmen nicht ermessensfehlerhaft sei.

Zwar seien, so das VG weiter, nach § 2 BFStrMG auch die Fahrer Mautschuldner, ihre Heranziehung aber in Bezug auf die Verwaltungspraktikabilität im Rahmen der Mauterhebung und die Bonitätsunterschiede der Beteiligten jedenfalls nicht zwingend (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 11.10.2016).