Wann darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden und wann nicht?
Mit Urteilen vom 06.04.2017 – 3 C 24.15 sowie 3 C 13.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass,
- wenn in einem Strafverfahren dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden ist,
die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur dann von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen darf,
- wenn neben der Trunkenheitsfahrt zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen und
- wenn das nicht der Fall ist, die beantragte Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen ist.
Begründet hat das BVerwG das damit, dass
- nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt und
- die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB), da sie gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB „in der Regel“ erfolgt, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 06.04.2107 – Nr. 23/2017 –).