Gesetzlich krankenversicherte Frauen, die aus medizinischen Gründen ein Echthaarteil benötigen, sollten wissen, dass

…. ihnen dieses von der Krankenkasse bezahlt werden muss und sie sich nicht mit einer deutlich billigeren Kunsthaarperücke begnügen müssen.

Mit Urteil vom 26.03.2019 – L 4 KR 50/16 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall,

  • in dem eine 55-jährige Frau an einer Schuppenflechte litt, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte und
  • ihr behandelnder Dermatologe eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars für kontraindiziert hielt,

entschieden, dass

  • bei einer Frau partieller Haarverlust als Behinderung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu bewerten ist und
  • die Krankenkasse der Frau zum Ausgleich dieser Behinderung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V die Gesamtkosten für ein maßgefertigtes handgeknüpftes Echthaarteil, die sich auf 1.290 Euro beliefen, erstatten muss.

Begründet hat das LSG dies damit, dass,

  • auch wenn die Krankenkasse grundsätzlich zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung schulde, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lasse und
  • die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens nicht von der Leistungspflicht umfasst sei,

bei einer Frau,

  • bei der ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich ist,

eine Kunsthaarperücke zu einem von der Krankenkasse begrenzten Festbetrag keine zweckmäßige Versorgung sei (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen vom 20.05.2019).