Ein Geschädigter, dessen PKW bei einem Unfall beschädigt worden ist und der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Gebrauch macht,
- d.h., der den Schaden nicht im Wege der Reparatur,
- sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will,
kann vom dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtvericherung aus § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verlangen,
- abzüglich des Restwertes.
Als Restwert anzusetzen ist dabei grundsätzlich der Wert,
- den ein von dem Geschädigten eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten,
- das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt,
für das beschädigte Fahrzeug auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Veräußert der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug zu diesem Preis
- hat er bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge getan,
- sofern ihm zum Zeitpunkt der Veräußerung für sein beschädigtes Fahrzeug von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung (noch) kein höheres verbindliches Ankaufsangebot vorgelegt worden ist.
Erzielt der Geschädigte bei dem Verkauf des beschädigten PKWs
- einen über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegenden Mehrerlös,
- ist dieser Mehrerlös zu berücksichtigten,
- wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 – hingewiesen.
Danach ist in einem solchen Fall ein Geschädigter unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
- weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und
- dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder
- einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen,
- noch gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.