…. Zusammenveranlagung für die Zeit des (noch) Zusammenlebens zuzustimmen und wie Steuererstattungen oder -nachzahlungen
- aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung
auszugleichen sind.
Mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 – hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass,
- sofern bei Ehegatten die Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung vorliegen (vgl. §§ 26 Abs. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2, 1a Einkommensteuergesetz (EStG)),
aus dem Wesen der Ehe auch für getrennt lebende Ehegatten die Verpflichtung folgt, in eine vom anderen Ehegatten
- für die Zeit des (noch) Zusammenlebens
gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn
- dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und
- der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner (gegenüber einer Einzelveranlagung) zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist,
dass es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, wenn
- in einem solchen Fall, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert wird,
dass Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus
- vor der Trennung liegenden Zeiten der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten,
nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen sind,
- der Ausgleichsanspruch also nicht die Hälfte beträgt,
- sondern sich nach dem jeweiligen quotenmäßigen Anteil eines jeden Ehegatten an der Steuererstattung oder -nachzahlung bemisst
und dass,
- wenn getrennt lebende Ehegatten während ihres Zusammenlebens vereinbarungsgemäß den einen Ehegatte aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und den anderen Ehegatten nach Steuerklasse V hatten versteuern lassen,
nach dem Scheitern der Ehe, der Ehegatte den Mehrbetrag,
- der zuvor von ihm wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet worden ist,
von dem anderen Ehegatten nicht ersetzt verlangen kann,
- wenn er sich die Rückforderung der steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung nicht durch gesonderte Vereinbarung vorbehalten hat.