…. der Kaufvertrag vom Käufer nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- wegen arglistiger Täuschung angefochten,
- das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgegeben und
- von diesem der Kaufpreis zurückverlangt werden.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17 – entschieden.
Danach handelt es sich
- bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege
um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass
- wenn dieses vorgetäuscht wird,
die Anfechtung möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.08.2018).