…. und warum man vor der Nutzung von Messenger-Diensten stets die Nutzungsbedingungen durchlesen und deren Kenntnisnahme nicht aus Bequemlichkeit „blind“ bestätigen sollte.
Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes
- fortlaufend Daten in Klardaten-Form,
- nämlich die Telefonnummern von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen,
an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen (WhatsApp Inc., Kalifornien / USA).
- Diese Daten stehen dem Unternehmen dann zur Verfügung und können von diesem zu den in den WhatsApp-AGB unscharf umrissenen Zwecken frei weiter verwendet werden.
Dass er zu dieser laufenden Datenweitergabe
- rechtlich befugt,
- d.h. entsprechend umfassend autorisiert ist,
bestätigt jeder Nutzer des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ dem Betreiber WhatsApp Inc.
- bei der Aktivierung bzw.
- bei der Erst-Einrichtung von WhatsApp
ausdrücklich, indem er den WhatsApp-Nutzungsbedingen zustimmt (vgl. im Internet unter www.whatsapp.com/legal/?l=de#terms-of-service).
- Ohne diese Zustimmung ist die App nicht nutzbar.
Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt,
- ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben,
verletzt gegenüber diesen Personen möglicherweise deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
- das ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitetes Grundrecht sowie auch Schutzrecht i.S.v. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und
- jedem Grundrechtsinhaber die Befugnis gewährt, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte, wie beispielsweise ihre Telefonnummern, offenbart werden
und begibt sich somit in die Gefahr wegen dieses Verhaltens von betroffenen Personen
- kostenpflichtig abgemahnt und
- zur Unterlassung gemäß §1004 BGB analog aufgefordert zu werden.
Auch kann insbesondere bei geschäftlicher Verwendung des Messenger-Dienstes „WhatsApp“, wenn Namen und Telefonnummern von Kunden in das Adressbuch auf ihrem Mobiltelefon einspeichern sind, unter Umständen eine Verletzung von Datenschutzrecht nach den einschlägigen §§ 27 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegeben sein.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bad Hersfeld mit Beschluss vom 15.05.2017 – F 120/17 EASO – hingewiesen.