Mit Beschluss vom 22.08.2017 – 3 UF 92/17 – hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass ein Ehegatte,
- der nach der Trennung von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangt und
- im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht eigene Einkünfte verschweigt,
seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann und zwar auch dann, wenn
- seine Einkünfte nur gering sind und
- er eigentlich einen Unterhaltsanspruch hätte.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat einer Ehefrau Trennungsunterhalt versagt,
- von der im Unterhaltsverfahren beim Familiengericht verschwiegen worden war, dass sie nach der Trennung einen Minijob angenommen hatte,
- die auf Frage des Gerichts, wovon sie lebe, erklärt hatte, dass Verwandte ihr Geld leihen würden, das sie aber zurückzahlen müsse und
die,
- nachdem von ihrem Ehemann darauf hingewiesen worden war, dass seine Frau einer Arbeit nachgehe,
ihre Angabe hatte korrigieren müssen.
Begründet worden ist die Versagung des Unterhaltsanspruchs vom Senat damit, dass
- die Ehefrau zwar eigentlich Anspruch auf (Trennungs)Unterhalt hätte,
aber,
- da man vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet und
- darüber hinaus das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei,
wegen der (zunächst) falschen Angabe eine Inanspruchnahme des Mannes grob unbillig wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 16.10.2017 – Nr. 51/2017 –).