…. wenn es während der Ehezeit zu schweren Misshandlungen eines Ehegatten gekommen ist.
Nach einer Scheidung findet ein Versorgungsausgleich,
- d.h. eine Teilung der in der Ehezeit erworbenen, im In- oder Ausland bestehenden Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten,
ausnahmsweise nicht statt,
- wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre, § 27 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG).
Beispielsweise wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Versorgungsansprüchen der Ehefrau nach einer Scheidung grob unbillig und nicht mehr zu rechtfertigen, wenn der Ehemann wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen,
- jeweils begangen zum Nachteil seiner Ehefrau während der Ehezeit,
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist,
- er in einem dieser Fälle seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, ihr danach ein Kopfkissen so ins Gesicht gedrückt hat, dass die Ehefrau Todesängste ausstehen musste und
- erst von ihr abgelassen hat, als der Sohn seiner Frau einschritt.
Darauf
- und dass bei einem derartigen Fehlverhalten des Ehemannes auch dann nichts anderes gilt, wenn sich die Ehefrau zwischenzeitlich habe versöhnen wollen,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 18.04.2017 – 3 UF 17/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 02.05.2017)..