Landgericht Düsseldorf weist Klage der Qatar Football Association gegen Dr. Theo Zwanziger ab

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 19.04.2016 – 6 O 226/15 – hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf entschieden, dass die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk

  • „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist“,

durch die im Grundgesetz (GG) in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist und dem offiziellen Fußballverband des Staates Katar deshalb gegen Dr. Theo Zwanziger kein Unterlassungsanspruch zusteht.

Zwar sei, so die Kammer, die Bezeichnung der Qatar Football Association als „Krebsgeschwür“ ein herabwürdigendes Werturteil und eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB).

Da Dr. Theo Zwanziger den Vergleich mit einem Krebsgeschwür

  • jedoch nicht gemacht habe, um den Fußballverband des Staates Katar öffentlich zu diffamieren,
  • sondern in Wahrnehmung des berechtigten Interesses, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und im Vordergrund für ihn die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar gestanden habe,

übersteige der Vergleich mit einem Krebsgeschwür, bei dem es sich auch um keine Schmähkritik handle,

  • (noch) nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit,
  • so dass der Zweck der Äußerung, die Augen der Öffentlichkeit kritisch auf die Arbeitsweise und Entscheidungsfindung der FIFA zu lenken, höher anzusetzen sei, als der Ehrenschutz der Qatar Football Association.

Denn, so die Kammer weiter, wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 19.04.2016).