Wer in einem Kraftfahrzeug mitfährt, sollte wissen, dass ihn, wenn er den Sicherheitsgurt nicht anlegt, bei einem Unfall ein Mitverschulden

…. an erlittenen Verletzungen treffen kann, das sich mindernd auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch auswirkt.

Mit Beschluss vom 07.01.2020 – 12 U 518/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Autofahrer, 

  • weil er während der Fahrt eingeschlafen war, 

einen schweren Unfall verursacht hatte, bei dem sein 

  • nicht angeschnallter 

Beifahrer ums Leben gekommen und von dessen Sohn gegen den Autofahrer Ersatzansprüche nach § 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht worden waren, entschieden, dass den ums Leben gekommenen Beifahrer,

  • da er, wäre er angeschnallt gewesen, den Unfall wahrscheinlich unbeschadet überlebt hätte,

wegen Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mitschuld 

  • von einem Drittel 

trifft, die sein Sohn sich mindernd auf den bestehenden Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss.

Danach besteht 

  • bei einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht 

ein Mitverschulden eines, bei einem Verkehrsunfall 

  • verletzten oder gar zu Tode gekommenen

Beifahrers,

  • der, wäre er angeschnallt gewesen, aller Wahrscheinlichkeit nach unverletzt geblieben wäre bzw. den Unfall überlebt hätte,

auch dann, wenn der Unfall durch ein

  • grobes und massives

Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist.

Hinweis:
Zum Mitverschulden eines Beifahrers, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, an unfallbedingten Verletzungen und zur Bemessung einer solchen Mitverursachung vgl. auch  OLG Rostock, Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 –.  

OLG Rostock entscheidet, dass Beifahrer, die den Sicherheitsgurt nicht angelegt haben, an unfallbedingten Verletzungen

…. ein Mitverschulden tragen und wie eine solche Mitverursachung zu bemessen ist.

Mit Urteil vom 25.10.2019 – 5 U 55/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock in einem Fall, in dem ein PKW, aufgrund Verschuldens des Fahrzeugführers, in einer Kurve von der Straße abgekommen sowie gegen einen Baum geprallt war und bei dem Unfall eine,

  • zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallte,

Mitfahrerin schwere Verletzungen erlitten hatte,

  • von denen sie einen wesentlichen Teil, wäre sie angeschnallt gewesen, nicht erlitten hätte,

entschieden, dass die Mitfahrerin

  • ein Mitverschulden an ihren unfallbedingten Verletzungen trägt.

Die Mitverursachung ist dabei, wie der Senat ausgeführt hat, nicht danach zu bemessen,

  • welche unfallbedingten Verletzungen der Mitfahrer aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultierten,

vielmehr sind Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche, um eine,

  • nach erfolgter Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und Abwägung aller Umstände,

zu bildende Mithaftungsquote zu kürzen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat die Mitverursachung der verletzten Beifahrerin durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,

  • wegen des deutlich überwiegenden Unfallverursachungsanteils des Fahrzeugführers,
  • der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25% überschritten und die Kurve geschnitten hatte,

mit 1/3 bemessen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Rostock).