Autofahrer sollten wissen, wann wegen eines Augenblicksversagens ein Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot

…. in Betracht kommen kann.

Liegen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vor, in denen,

  • wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers,

die Anordnung eines Fahrverbots,

  • als Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme,

in der Regel in Betracht kommt, wie bei Verwirklichung eines Tatbestands

  • der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
  • der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
  • der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
  • der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a

des Bußgeldkatalogs, kommt ein Absehen von einem Fahrverbot u.a. dann in Betracht, wenn

  • ein Augenblicksversagen offensichtlich gegeben ist und
  • deshalb erkennbar nicht der von § 4 Abs. 1 BKatV erfasste Normalfall vorliegt.

In Betracht kommt ein solches Augenblicksversagen, wenn die begangene Pflichtverletzung darauf zurückzuführen sein kann, dass

  • ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet,
  • eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden,
  • auf eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder
  • ein Verkehrszeichen schlicht übersehen wurde und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben.

Nicht auf ein Augenblicksversagen berufen können sich Autofahrer,

  • die nicht nur einfache Fahrlässigkeit,
  • sondern eine grobe Nachlässigkeit und/oder Unaufmerksamkeit an den Tag gelegt haben, obwohl sie aufgrund vorhandener Umstände verpflichtet gewesen wären erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2019 – 2 Rb 8 Ss 830/18 – zum Fall der Verwechslung eines Wechsellichtzeichens nach vorherigem Anhalten bei Rotlicht, auch als „Mitzieheffekt“ oder „Frühstart“ bezeichnet).