…. sein können, d.h. wann beispielsweise
- der Eigentümer einer Freiland-Photovoltaikanlage in der Anlage eingebaute Solarmodule, ohne die Anlage, verkaufen und
- vom Käufer Eigentum (ausschließlich) daran erworben werden kann.
Mit Urteilen vom 22.10.2021 – V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine, auf einem Grundstück zur Stromerzeugung errichtete
- Freiland-Photovoltaikanlage,
die aus
- einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie
- darin eingesetzten Photovoltaikmodulen
besteht,
- weder ein Gebäude,
- noch fest mit dem Grund und Boden verbunden,
sie deshalb
- nicht nach § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
oder jedenfalls,
- wenn von dem Grundstückseigentümer einem Dritten das Grundstück zur Nutzung überlassen und
- die Photovoltaikanlage aufgrund des Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht,
als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB anzusehen und eine solche Freiland-Photovoltaikanlage demzufolge eine
- bewegliche Sache im Rechtssinne
ist.
Für die in die Photovoltaikanlage eingesetzten Module bedeutet das, dass sie
- keine wesentlichen Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB, sondern nur
nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Anlage sein können, was, so der Senat,
- wenn es darauf ankommt, ob an dem Modul bestehende Rechte Dritter infolge der Einsetzung in die Photovoltaikanlage untergegangen sind,
- sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung bestimmt
und
- wenn zu beurteilen ist, ob Rechte Dritter an einem bereits in die Photovoltaikanlage eingesetzten Modul begründet werden können,
- abhängt von den Verhältnissen bei Entstehung des Rechts und
- davon, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte.
In eine Freiland-Photovoltaikanlage eingesetzte
sind danach
- nicht nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil der Anlage und
- damit sonderrechtsfähig,
wenn sie
- bei einer Übereignung im Falle der Trennung
noch
- durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle hätten ersetzt und
- ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können,
wovon bei einer kurzen Zeitspanne zwischen
- der Errichtung der Anlage und
- Übereignung der Module an einen Dritten
ausgegangen werden kann,
- sofern der Veräußerer nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist.
Übrigens:
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar, so dass sich bei Modulen,
- die nach § 93 BGB als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sind,
die Sonderrechtsfähigkeit nicht aus § 95 Abs. 1 BGB ergeben kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).