…. während der Arbeitszeit anordnet.
Mit Urteil vom 16.12.2020 – 4 Ga 18/20 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das
- Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
für Besucher und Beschäftigte angeordnet hatte und ein Arbeitnehmer mit Hilfe eines vorgelegten ärztlichen Attestes,
- das ihn ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite,
erreichen wollte, dass ihm die
- Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung
gestattet wird, den Antrag des Arbeitnehmers
- auf Erlass einer entsprechenden einstweilige Verfügung
nicht stattgegeben, sondern abgelehnt.
Danach können Arbeitgeber wegen des Gesundheits- und Infektionsschutzes aller Mitarbeiter,
- der Vorrang hat vor dem Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung,
das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen und muss ein Arbeitnehmer,
- der mit Hilfe eines ärztlichen Attestes von dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit werden will,
ein Attest vorlegen, das
- konkrete und nachvollziehbare
Angaben enthält, warum eine solche Bedeckung von ihm nicht getragen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen).