Tag Nacherfüllung

BGH entscheidet bisher höchstrichterlich ungeklärte Fragen im Zusammenhang mit dem Sachmängelgewährleistungsanspruch

…. des Käufers auf (Ersatz-)Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mit Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 66/17 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden,

  • dass ein Neufahrzeug mangelhaft ist, wenn nach Kauf und Übergabe die Software, mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, eine irreführende Warnmeldung einblendet, die nicht beachtet werden muss,
    • beispielsweise die Warnmeldung anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl ein Anhalten tatsächlich nicht erforderlich ist,
  • dass, wenn Händler oder Hersteller dem Käufer in einem solchen Fall mitteilen, dass die Warnmeldung zu beachten nicht erforderlich ist, dadurch das Fahrzeug nicht mangelfrei wird,
  • dass auch dann, wenn ein Käufer wegen eines Sachmangels zunächst vom Verkäufer als Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hat, dies den Käufer nicht daran hindert,
    • von dieser zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen und
    • stattdessen Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zu verlangen, weil
      • anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt ist,
  • dass ein Käufer auch dann an seiner Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung festhalten darf, wenn der Mangel nachträglich ohne sein ausdrückliches Einverständnis oder seine konkludente Zustimmung beseitigt worden ist,
    • beispielsweise im Rahmen einer routinemäßigen Inspektion durch Aufspielen einer korrigierten Version der Software

sowie,

  • dass für die Beurteilung, ob der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB wegen der unverhältnismäßigen Kosten verweigern darf,
    • grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs dieses Nacherfüllungsverlangens maßgebend ist und
    • ein auf Ersatzlieferung in Anspruch genommener Verkäufer den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen darf, wenn er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.04.2018).

Wichtig zu wissen für Reiter, die ein Pferd, das leicht zu handhaben sein soll, kaufen möchten

Mit Urteil vom 01.02.2018 – 1 U 51/16 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass eine Reiterin/ein Reiter, die/der ein Pferd gekauft hat,

  • das gemäß der zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung als umgängliches, leichttrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd geeignet sein sollte,

vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn sich in der Folgezeit herausstellt,

  • dass das Pferd nicht einfach zu handhaben ist,
  • sondern es sich um ein sehr sensibles Tier handelt, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig und das für einen Reitanfänger ungeeignet ist und
  • dies der Reiterin/dem Reiter vor Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass in einem solchen Fall das Pferd nicht der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung entspricht und

  • da die Parteien sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi „austauschbaren“ Pferdes geeinigt haben,

dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 18.06.2018).

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.

BGH entscheidet: Die Verbringung der Kaufsache zum Verkäufer zum Zweck der Mängelbeseitigung

…. darf der Käufer von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen.

Mit Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKW’s,

  • der wegen von ihm behaupteter vorhandener Fahrzeugmängel vom Verkäufer unter Fristsetzung Mängelbeseitigung verlangt,

bereit sein muss, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort,

  • der sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners befindet (§ 269 Abs. 1 BGB),

zur Verfügung zu stellen,

  • seine diesbezügliche Bereitschaft aber abhängig machen darf von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses,

sofern er

  • zeitnah einen solchen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von dem Verkäufer anfordert und
  • alternativ auch bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen oder eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermögli

Dass in einem solchen Fall vom Käufer ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben ist, hat der Senat damit begründet, dass

  • nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen hat,
  • es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten sowie den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen soll, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen und
  • ein solcher Hinderungsgrund sich auch daraus ergeben kann, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.07.2017 – Nr. 117/2017 –).

Wichtig für die Parteien eines Werkvertrags zu wissen: Wann können welche (Mängel) Rechte vom Besteller (schon vor Abnahme) geltend gemacht werden?

Haben Parteien einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise einen Bauvertrag über Terrassen- und Maurerarbeiten,

ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenes Werkes verpflichtet (§ 631 Abs. 1 HS 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und hat er dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ist das (hergestellte) Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 634 BGB, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • gemäß § 634 Nr. 1 BGB nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 2 BGB nach § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • gemäß § 634 Nr. 3 BGB nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern und
  • gemäß § 634 Nr. 4 BGB nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Geltend machen mit Erfolg kann der Besteller diese Mängelrechte nach § 634 BGB aber grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks (unter Vorbehalt seiner Rechte wegen der Mängel, die er kennt; vgl. § 640 Abs. 2 BGB).

  • Vor der Abnahme steht den Besteller der Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat.

Der Besteller kann diesen Hersellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB einklagen und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstrecken.

Solange der Besteller den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend macht (und geltend machen kann),

  • verbleibt (auch) die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer,
  • wird der Werklohn nicht fällig und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Auch kann der Besteller vor der Abnahme bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen

  • Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
  • Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB (bei vergeblicher Fristsetzung zur Erfüllung),
  • Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB verlangen,
  • den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB oder
  • die Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB erklären.

Berechtigt zur Geltendmachung von Mängelrechten nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB

  • ohne vorherige Abnahme des Werkes

ist ein Besteller demnach nur bzw. erst dann, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist,

was dann der Fall ist,

  • wenn der Unternehmer das (mangelhafte) Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet,
  • jedoch,
    • entweder der Besteller für die Beseitigung des Mangels im Wege der Selbstvornahme von dem Unternehmer (nach § 634 Nr. 2 BGB) einen Vorschuss verlangt und ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen (also eine (Nach) Erfüllung durch den Unternehmer endgültig ablehnt)
    • oder der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung (nach §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht und/oder (nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB) die Minderung erklärt.

Darauf und dass

  • ein faktischer Zwang des Bestellers zur Erklärung der Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges Werk entgegen verbreiteter Meinung nicht besteht,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13; VII ZR 193/15 und VII ZR 235/15 – hingewiesen.

Wichtig für Käufer und Verkäufer zu wissen: Welche Nacherfüllungsrechte hat der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist?

Der Käufer einer Sache kann nach § 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Ist die in Vollziehung des Kaufvertrags überlassene Sache

  • zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei der Übergabe) nicht frei von Sachmängeln gemäß § 434 Abs. 1 BGB

kann der Käufer, sofern

  • dieses Recht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist,
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart wurde und
  • die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. § 438 BGB),

nach § 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • entweder die Beseitigung des Mangels oder
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen,
    • also beispielsweise, wenn es sich bei der Kaufsache um einen neuen Pkw gehandelt hat,
    • grundsätzlich auch die Lieferung eines identischen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs.

Zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung ist der Käufer nämlich frei in seiner Wahl und kann beliebig nach seinem Interesse entscheiden, ohne auf das des Verkäufers,

  • der auf seine Rechte aus § 439 Abs. 3 BGB verwiesen ist,

Rücksicht nehmen zu müssen.

  • Dem Verkäufer steht es daher nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.
  • Nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.

Demzufolge entfällt,

  • wenn ein Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gewählt hat,

sein Anspruch auf Ersatzlieferung auch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.

  • Ein Festhalten am gewählten Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache ist dem Käufer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, wenn mit seiner Zustimmung eine vom Verkäufer durchgeführte Mängelbeseitigung erfolgt ist.

Verweigern kann der Verkäufer – auch erstmals während des Rechtsstreits (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12 –) – die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB).

Dabei sind insbesondere

  • der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
  • die Bedeutung des Mangels – die sich, wenn der Verkäufer erstmals im Prozess den Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 Abs. 3 BGB geltend macht, nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen bestimmt – und
  • die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte (§ 439 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Maßgeblich kommt es dabei darauf an,

  • ob die Kosten der Nachlieferung
  • im Verhältnis zu den Kosten der Nachbesserung unverhältnismäßig sind (sogenannte „relative Unverhältnismäßigkeit“).

Ein Recht des Verkäufers, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, besteht dagegen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB nicht (BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08 –).

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen wenn ein Werkvertrag geschlossen wurde: Welche Ansprüche können vom Besteller wann geltend gemacht werden?

Hat ein Besteller mit einem Unternehmer einen Werkvertrag geschlossen,

  • beispielsweise über die Erneuerung einer Fassade,

und führt der Unternehmer die Arbeiten aus,

kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also,

  • Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 637 BGB verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern bzw.
  • Schadensersatz nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen,

grundsätzlich

  • erst nach Abnahme des Werks (ggf. unter Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels gemäß § 640 Abs. 2 BGB, wenn er den Mangel kennt)

mit Erfolg geltend machen.

Denn die Abnahme stellt die Zäsur zwischen

  • Erfüllungsstadium und
  • der Phase dar, in der anstelle des Herstellungsanspruchs Mängelrechte nach § 634 BGB geltend gemacht werden können.

Vor der Abnahme

  • verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks beim Unternehmer (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB),
  • wird der Werklohn nicht fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und
  • geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nicht auf den Besteller über.

Der Besteller kann vor der Abnahme,

  • den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend machen, der (im übrigen ebenso wie der eine Abnahme voraussetzende Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB) die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat, der eingeklagt und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 Zivilprozessordnung (ZPO) vollstreckt werden kann

und er kann ggf., sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen,

  • Schadensersatz verlangen
    • neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis,
    • wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB,
    • statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung nach §§ 281, 280 BGB, wobei eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung auch vorliegt, wenn der Unternehmer die Frist aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verstreichen lässt,
  • nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und
  • aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB den Vertrag kündigen.

Berechtigt Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, ist der Besteller nur, wenn

  • er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht.
In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 – hingewiesen.

Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen auf gekauftem Grundstück kann Sachmangel sein

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 13.04.2016 – 171 C 15877/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Käufer einer Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung,

  • weil sich im Garten 19 Hundehaufen befanden, die vor dem Kauf und der Übergabe unter einer Schneedecke verborgen waren,

vom Verkäufer Zahlung von 3500 Euro Reinigungskosten verlangt hatte.

Begründet war die Klage vom Käufer damit worden, dass

  • wegen der Hundehaufen durch das Einsickern des Kots in das Erdreich eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten,
  • der Kot von „fleischlastigen Fresser“ wie Hunden wegen der Existenz von äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten besonders gefährlich sei,
  • der Oberboden habe abgetragen sowie alles neu habe bepflanzt werden müssen und
  • an den Stellen, an denen sich der Kot befunden habe, kein Gras mehr wachse, sondern nur noch das bezüglich der Humusqualität völlig anspruchslose Moos.

Das AG München wies die Klage ab und führte u.a. aus, dass

  • die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen zwar einen Sachmangel begründe,

der Käufer aber deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz habe, weil

Dieselgate: Rechtsprechung zum Rücktrittsrecht des PKW-Käufers nach wie vor uneinheitlich

Ist der Dieselmotor eines PKWs mit einer sog. Abschaltsoftware ausgestattet,

  • die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und dann den Ausstoß von Stickoxiden reduziert,
  • während im Straßenbetrieb der Ausstoß von Stickstoffoxiden höher ist als im Prüfstand und insbesondere höher als die vom Hersteller öffentlich angegebenen Stickstoffemissionen,

weist das Fahrzeug einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf.
Nach § 437 Nr. 1 BGB kann der Käufer eines solchen Fahrzeugs deshalb Nacherfüllung verlangen.

Ob der Käufer,

  • wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und
  • die Frist fruchtlos verstrichen ist,

auch nach §§ 433, 437, 440, 323, 434 BGB

  • von dem Kaufvertrag durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer zurücktreten und von diesem die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich eines Nutzungsersatzes für den Gebrauch des Fahrzeugs gemäß §§ 346 Abs. 1, 2, 323 Abs. 1, 100 BGB (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13 –), Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKWs verlangen sowie
  • im Streitfall bei Gericht die Feststellung beantragen kann, dass sich der Verkäufer mit der Annahme des PKWs in Annahmeverzug befindet,

hängt davon ab, ob es sich bei diesem Mangel

  • um einen erheblichen Mangel handelt oder
  • nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung, bei dem ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen ist

und dazu ist die Rechtsprechung nach wie vor uneinheitlich.

So sehen beispielsweise

LG Krefeld entscheidet: Vertragshändler muss verkaufte Fahrzeuge mit manipulierter Abgassoftware zurücknehmen

Weil in ihren jeweils bei einem Vertragshändler erworbenen zwei PKWs

  • vom Hersteller eine manipulierten Abgassoftware verbaut war, durch die die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert wurden und
  • die beiden Käufer deswegen, zu einem Zeitpunkt, als noch nicht klar war, ob die zur Behebung dieses Mangels vom Hersteller vorgesehene geänderte Software vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werden wird und wann eine Nachrüstung der Fahrzeuge erfolgt, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatten,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld mit Urteilen vom 14.09.2016 – 2 O 72/16 und 2 O 83/16 – den Rücktritt der Käufer vom Kaufvertrag für berechtigt erklärt und entschieden, dass

  • der Vertragshändler die Fahrzeuge zurücknehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an die jeweiligen Käufer zurückzahlen muss.

Begründet hat die Kammer die Berechtigung der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag u.a. damit, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der beiden Käufer, auf den es insoweit entscheidend ankomme, es den Käufern im Hinblick darauf, dass unklar war, ob und ggf. wann eine Behebung des Mangels erfolgen kann, nicht zuzumuten gewesen sei, dem Vertragshändler die in solchen Fällen im Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen.

Abgesehen davon sei, so die Kammer weiter, jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auch der Verdacht der Käufer berechtigt gewesen, dass, wegen des bekanntermaßen bestehenden Zielkonflikts zwischen günstigen Stickoxidwerten und günstigen Kohlendioxidwerten, eine Verbesserung der Stickoxidwerte nur unter Inkaufnahme anderer Mängel bzw. Nachteile möglich sein werde.

Letztlich sei für die Käufer eine Nachbesserung durch den Vertragshändler aber auch deshalb unzumutbar, weil sie es nicht hinnehmen müssten, dass faktisch der Hersteller, der die arglistige Täuschung begangen habe, als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers den Mangel beseitige. Denn auch wenn der Vertragshändler die Software aufspiele, werde die wesentliche Arbeit zur Nachbesserung vom Hersteller geleistet, der die neue Software zur Motorsteuerung entwickle.

Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative zum Rücktritt scheide aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne eine Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden und demzufolge sei der Mangel der Fahrzeuge trotz möglicherweise nur geringer Nachbesserungskosten auch nicht als unerheblich anzusehen (Quelle: Pressemitteilung des LG Krefeld vom 14.09.2016).