Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern ist unzulässig

Der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 08.06.2016 – 9 U 1362/15 – den Eigentümer einer Klinik,

  • in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden und
  • der auf einer Internetseite seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern päsentiert hatte, die Patientinnen vor und nach einem von ihm durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen,

dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Zur Begründung verwies der Senat auf die Bestimmung des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), nach der für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.
Da danach die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern ausnahmslos verboten ist, änderte sich an der der Unzulässigkeit der Bilddarstellung nach Auffassung des Senats auch dadurch nichts, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden konnten und im Übrigen darauf hingewiesen wurde, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden soll, die sich schon eingehend informiert haben (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 22.06.2016).