…. auf Wertermittlung nicht entgegen.
Mit Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Erblasser,
- Eigentümer eines Hausgrundstücks
war, nach seinem Tod der in seinem Testament eingesetzte Erben
- das Hausgrundstück veräußert
und nachfolgend der Pflichtteilsberechtigte des Erblassers von dessen Erben verlangt hatte,
- den Wert des Hausgrundstücks durch Vorlage eines Wertgutachtens ermitteln zu lassen,
entschieden, dass der Umstand, dass
- der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde,
dem Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten
- auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalles
grundsätzlich nicht entgegensteht, sondern der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls dann ein
an einer derartigen Wertermittlung hat, wenn die vom Erben
- vorgelegten Unterlagen und Auskünfte
nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass andernfalls dem Pflichtteilsberechtigten,
- der wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden und
- dazu abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht,
der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht.
Ob ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschränkungsloser Wertermittlungsnspruch in Ausnahmefällen
- nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder
- wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB
ausscheidet, wenn bereits beispielsweise im Rahmen einer vorgesehenen Teilungsversteigerung oder der Veräußerung
- mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des Nachlassgegenstandes eingeholt wurden und
- zu demselben Ergebnis kamen,
hat der Senat offengelassen.
Übrigens:
Anspruch auf Wertermittlung durch Vorlage eines Wertgutachtens eines
- öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen hat der Pflichtteilsberechtigte nicht, sondern nur, dass die Wertermittlung durch einen
Sachverständigen erfolgt, unabhängig davon, ob er
- öffentlich bestellt und vereidigt ist oder
- nicht.
Und wenn das Hausgrundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, an der der
- Erblasser mit einem Anteil von 1/2 beteiligt
war und nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft in den Anlass fällt, kann sich auch der Wertermittlungsanspruch
- nur hierauf – also den Wert des Anteils des Erblassers an der im Eigentum der Erbengemeinschaft nach …. stehenden Immobilie – erstrecken und
- nicht auf die Ermittlung des Grundstücks als solchem.
Hinweis:
(Weitere) Infos dazu, was (Testaments)Erben und Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, wissen sollten, finden Sie u.a. hier.