Eltern eines behinderten Kindes können in einer Verfügung von Todes wegen durch
- eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
- sowie eine – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene – Dauertestamentsvollstreckung
die Nachlassverteilung so gestalten, dass
- das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
- der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann.
Ein solches sog. Behindertentestament ist grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.03.2013 – XII ZB 679/11 –).
Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen ein,
- weil gemäß § 2211 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand der Erbe nicht verfügen kann,
- so dass demgemäß sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können, § 2214 BGB.
In den Verwaltungsanweisungen kann der Erblasser bestimmen, für welche Zwecke welche Mittel (in welcher Höhe) dem Erben aus seinem Erbteil vom Testamentsvollstrecker zur Verfügung gestellt werden soll.
Darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt, hat der Erbe einen durchsetzbaren Anspruch.
Das hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – entschieden.