Der Käufer eines fabrikneuen Pkws, der nach der Übergabe des Fahrzeugs erfährt, dass der PKW einen Mangel aufweist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war (hier: nicht fachgerecht behobener Transportschaden), kann,
- solange er vom Verkäufer noch nicht die Nachbesserung verlangt bzw.
- sich mit dem Verkäufer über eine Nachbesserung verständigt hat,
vom Verkäufer,
- auch wenn dieser die Nachbesserung angeboten hat,
anstelle der Nachbesserung,
- regelmäßig noch unter Fristsetzung eine Ersatzlieferung und
- wenn der Verkäufer dazu nicht bereit ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und unter Anrechnung des Nutzungsvorteils, Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung der Zulassungskosten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 175/15 – entschieden.
Danach kann sich in einem solchen Fall der Verkäufer gegen die Forderung des Käufers auf Ersatzlieferung nur verteidigen,
- wenn er darlegen kann, dass es ihm nicht möglich ist, ein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung zu beschaffen oder
- wenn er,
- solange der Nacherfüllungsanspruch noch besteht und der Käufer noch nicht zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, eingewendet hat (weil der Einwand danach erlischt), dass eine Nachlieferung unverhältnismäßig sei und
- die Mangelbeseitigungskosten mit nicht mehr als 5 % des Kaufpreises zu veranschlagen sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.08.2016).