Tag Nachlieferung

Dieselgate – BGH stärkt mit Hinweisbeschluss zu seiner vorläufigen Rechtsauffassung die Position der Käufer von vom Dieselabgasskandal

…. betroffenen Neufahrzeugen.

In einem Fall, in dem der Kläger bei der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation erworben und

  • weil der Dieselmotor des an ihn ausgelieferten Fahrzeugs vom Typ EA 189 mit einer Software versehen war,
    • die erkennt, ob es sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet und in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitete,
    • um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen,

von der Beklagten unter Fristsetzung erfolglos

  • die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit identischer Ausstattung,
  • hilfsweise die Nachbesserung des von ihm erworbenen Fahrzeugs verlangt hatte,

hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 – darauf hingewiesen,

  • dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil
    • die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und
    • es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte,
  • dass der Umstand, dass Fahrzeuge, wie das vom Kläger erworbene, der ersten Generation der betreffenden Serie, nicht mehr hergestellt würden, nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB zur Unmöglichkeit der von einem Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderten Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs führe, da
    • im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sei

und somit

  • der Verkäufer – nicht anders als wenn das betreffende Modell noch lieferbar wäre – eine Ersatzlieferung gegebenenfalls (lediglich) unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern könne,

Was Verkäufer und Käufer eines mangelhaften Neufahrzeugs wissen sollten

Der Käufer eines fabrikneuen Pkws, der nach der Übergabe des Fahrzeugs erfährt, dass der PKW einen Mangel aufweist, der bei der Übergabe bereits vorhanden war (hier: nicht fachgerecht behobener Transportschaden), kann,

  • solange er vom Verkäufer noch nicht die Nachbesserung verlangt bzw.
  • sich mit dem Verkäufer über eine Nachbesserung verständigt hat,

vom Verkäufer,

  • auch wenn dieser die Nachbesserung angeboten hat,

anstelle der Nachbesserung,

  • regelmäßig noch unter Fristsetzung eine Ersatzlieferung und
  • wenn der Verkäufer dazu nicht bereit ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und unter Anrechnung des Nutzungsvorteils, Rückzahlung des Kaufpreises nebst Erstattung der Zulassungskosten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 21.07.2016 – 28 U 175/15 – entschieden.

Danach kann sich in einem solchen Fall der Verkäufer gegen die Forderung des Käufers auf Ersatzlieferung nur verteidigen,

  • wenn er darlegen kann, dass es ihm nicht möglich ist, ein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung zu beschaffen oder
  • wenn er,
    • solange der Nacherfüllungsanspruch noch besteht und der Käufer noch nicht zu Recht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, eingewendet hat (weil der Einwand danach erlischt), dass eine Nachlieferung unverhältnismäßig sei und
    • die Mangelbeseitigungskosten mit nicht mehr als 5 % des Kaufpreises zu veranschlagen sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.08.2016).