Tag Nachzahlung

BGH entscheidet: Zinsanpassungsklauseln in (flexiblen) Prämiensparverträgen von Sparkassen und Banken sind unwirksam

…. Sparern können aufgrund dessen Zinsnachzahlungen zustehen.

Mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei den von Sparkassen mit Sparern seit dem Jahr 1994 abgeschlossenen sogenannten 

  • Prämiensparverträgen,

bei denen eine

  • variable Verzinsung der Spareinlage und 
  • ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – 

gestaffelte verzinsliche Prämie vorgesehen ist und bei denen es heißt, in den Vertragsformularen u.a.: 

  • „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst“ 

sowie weiter in den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“:

  • „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. 
    Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

die Zinsänderungsklausel,

  • da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist,

wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen 

unwirksam ist, die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch 

  • eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB 

geschlossen werden muss durch 

  • monatliche und 
  • unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zu einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz (Verhältnismethode) 

vorzunehmende Zinsanpassungen, weil nur so gewährleistet wird, 

  • dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, 
  • so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben

und dass Ansprüche von Sparern auf 

  • Zahlung von weiteren Zinsbeträgen aus dem Sparvertrag 

frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden,

  • also die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das angesparte Kapital (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Getrennt lebende Ehegatten sollten wissen, wann der andere verpflichtet ist einer einkommensteuerlichen

…. Zusammenveranlagung für die Zeit des (noch) Zusammenlebens zuzustimmen und wie Steuererstattungen oder -nachzahlungen

  • aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung

auszugleichen sind.

Mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18 – hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz darauf hingewiesen, dass,

  • sofern bei Ehegatten die Voraussetzungen für die Wahl der Zusammenveranlagung vorliegen (vgl. §§ 26 Abs. 1, 1 Abs. 1, Abs. 2, 1a Einkommensteuergesetz (EStG)),

aus dem Wesen der Ehe auch für getrennt lebende Ehegatten die Verpflichtung folgt, in eine vom anderen Ehegatten

  • für die Zeit des (noch) Zusammenlebens

gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn

  • dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und
  • der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner (gegenüber einer Einzelveranlagung) zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist,

dass es zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, wenn

  • in einem solchen Fall, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert wird,

dass Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus

  • vor der Trennung liegenden Zeiten der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten,

nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen sind,

  • der Ausgleichsanspruch also nicht die Hälfte beträgt,
  • sondern sich nach dem jeweiligen quotenmäßigen Anteil eines jeden Ehegatten an der Steuererstattung oder -nachzahlung bemisst

und dass,

  • wenn getrennt lebende Ehegatten während ihres Zusammenlebens vereinbarungsgemäß den einen Ehegatte aufgrund dessen höheren Einkommens nach Steuerklasse III und den anderen Ehegatten nach Steuerklasse V hatten versteuern lassen,

nach dem Scheitern der Ehe, der Ehegatte den Mehrbetrag,

  • der zuvor von ihm wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet worden ist,

von dem anderen Ehegatten nicht ersetzt verlangen kann,

  • wenn er sich die Rückforderung der steuerlichen Mehrleistung durch Wahl der Steuerklasse V für den Fall der Trennung nicht durch gesonderte Vereinbarung vorbehalten hat.