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OLG München entscheidet: Marken-Papierhandtuchspender dürfen auch mit fremden No-Name-Papierhandtüchern befüllt werden

Mit Urteil vom 09.03.2017 – U 2962/16 Kart – hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass es 

  • keine Markenverletzung 

darstellt, wenn mit einer Marke versehene, 

  • insbesondere für Kunden aus der Gastronomie, der Industrie oder dem Gesundheitswesen

 hergestellte Papierhandtuchspendersysteme,

  • die die Kunden vor allem in Waschräumen fest installieren und für Beschäftigte und Besucher öffentlich zugänglich bereitstellen, 

mit 

  • nicht von dem Markeninhaber stammenden 

Handtuchrollen befüllt werden.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher nicht mehr,

  • wie das noch vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.2.1987 – KZR 43/85 – angenommen wurde, 

davon ausgehen, dass ein Handtuchspender 

  • eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher ist und 
  • deshalb die auf ihm aufgebrachte Marke sich auch auf diese bezieht,

für Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher vielmehr, 

  • da sie mittlerweile daran gewöhnt sind, dass es bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Waren Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht (nur) vom Hersteller des Grundgeräts stammt, wie das beispielsweise der Fall ist, bei 
    • Druckern und Druckertintenpatronen,
    • Staubsaugern und Staubsaugerbeuteln,
    • Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln,
    • Rasierern und Rasierklingen oder 
    • Seifenspendern und Seifen,

die Bezeichnung auf einem Handtuchspender selbst unabhängig ist von dessen Inhalt, ihnen,

  • zumal sie mit der Befüllung nichts zu tun haben,

der Inhalt eines Handtuchspenders im Verhältnis zum Spender selbst gleichgültig ist und für sie es 

  • lediglich auf die Möglichkeit des kostenlosen Abtrocknens der Hände 

ankommt.

AG München entscheidet: Hotel muss Namen und Anschrift eines Gastes nicht mitteilen

Mit Urteil vom 18.10.2016 – 191 C 521/16 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die zusammen mit einem männlichen Begleiter, von dem sie, abgesehen von seinem (angeblichen) Vornamen nichts wusste, ein Zimmer in einem Hotel gemietet und genutzt hatte,

von dem Hotel die Anschrift und den vollständigen Namen ihres Begleiters wissen wollte, entschieden, dass das Hotel ihr diese Auskünfte nicht erteilen muss und zwar auch dann nicht, wenn

  • die Frau neun Monate später ein Kind zur Welt gebracht hat,
  • ihr damaliger Begleiter als Vater des Kindes in Betracht kommt,
  • sie nicht im Besitz von Unterlagen ist, aus denen sich der vollständige Name ihres damaligen Begleiters ergeben könnte und
  • die Auskünfte zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüche benötigt werden.

Dass der Frau kein Anspruch gegen das Hotel auf Erteilung der geforderten Auskünfte zusteht, hat das AG damit begründet, dass, sofern eine eindeutige Feststellung der entsprechenden Person nicht möglich sei,

  • das Recht der von einer solchen Auskunft betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Frau auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege

und

  • den betroffenen Männern außerdem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre zustehe, das davor schütze, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen und dieses Recht durch die Preisgabe der gewünschten Daten betroffen sei, da bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Frau als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar im Raum stehe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.04.2017 – 32/17 –).