Mit Urteil vom 09.03.2017 – U 2962/16 Kart – hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass es
darstellt, wenn mit einer Marke versehene,
- insbesondere für Kunden aus der Gastronomie, der Industrie oder dem Gesundheitswesen
hergestellte Papierhandtuchspendersysteme,
- die die Kunden vor allem in Waschräumen fest installieren und für Beschäftigte und Besucher öffentlich zugänglich bereitstellen,
mit
- nicht von dem Markeninhaber stammenden
Handtuchrollen befüllt werden.
Begründet hat das OLG dies damit, dass Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher nicht mehr,
- wie das noch vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.2.1987 – KZR 43/85 – angenommen wurde,
davon ausgehen, dass ein Handtuchspender
- eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher ist und
- deshalb die auf ihm aufgebrachte Marke sich auch auf diese bezieht,
für Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher vielmehr,
- da sie mittlerweile daran gewöhnt sind, dass es bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Waren Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht (nur) vom Hersteller des Grundgeräts stammt, wie das beispielsweise der Fall ist, bei
- Druckern und Druckertintenpatronen,
- Staubsaugern und Staubsaugerbeuteln,
- Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln,
- Rasierern und Rasierklingen oder
- Seifenspendern und Seifen,
die Bezeichnung auf einem Handtuchspender selbst unabhängig ist von dessen Inhalt, ihnen,
- zumal sie mit der Befüllung nichts zu tun haben,
der Inhalt eines Handtuchspenders im Verhältnis zum Spender selbst gleichgültig ist und für sie es
- lediglich auf die Möglichkeit des kostenlosen Abtrocknens der Hände
ankommt.