Tag Netto

Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos sollten wissen, dass, wenn sie den Weg der fiktiven Schadensabrechnung wählen

…. die im Rahmen einer vorgenommenen (gleichwertigen) Ersatzbeschaffung (für das Unfallfahrzeug) anfallende Umsatzsteuer

  • nicht ersatzfähig ist,
  • auch nicht in Höhe des im Sachverständigengutachten über den Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils,

eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung,

  • die nicht nur dann vorliegt, wenn im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu dem im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert die bei dem konkreten Ersatzkauf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer addiert wird,
  • sondern auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt wird,

unzulässig ist,

  • in eine fiktive Schadensberechnung damit also auch nicht die in einem Sachverständigengutachten über den Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer mit einbezogen werden darf

und falls die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich der Nebenkosten, wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer,

  • den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag übersteigen,

ein Geschädigter,

  • im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür und der Verjährung,

zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung übergehen muss.

Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.10.2018 – VI ZR 40/18 – entschieden, es für rechtsfehlerhaft erachtet, dass das Berufungsgericht in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • in dem der Geschädigte das Unfallfahrzeug veräußert und
  • dafür ein Ersatzfahrzeug erworben,
  • aber den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hatte,

bei der Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands auf Gutachtenbasis

  • von dem vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert ausgegangen war sowie
  • von diesem den Restwert in Abzug gebracht hatte

und die Sache, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 –, zur Ermittlung des vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen,

  • das (nunmehr noch) wird klären müssen, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer die Anspruch auf Insolvenzgeld und von ihrem Arbeitgeber

…. ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten haben.

Mit Urteil vom 07.09.2018 – S 15 AL 101/14 – hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden, dass Arbeitnehmer, denen ihr Arbeitgeber ein sittenwidriges niedriges Arbeitsentgelt gezahlt hat,

  • was dann der Fall ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht hat,

nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA)

  • auf Grundlage des tariflichen Lohnes

verlangen können.

Begründet hat das SG dies damit, dass eine sittenwidrige niedrige Vergütungsabrede nicht Grundlage für die Bemessung der Höhe des Insolvenzgeldes sein kann, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis normalerweise dann in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr (vollständig) nachkommen konnte (Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz vom 18.09.2018).

Ein erworbener neuer PKW wird schon nach 6 Wochen und 3300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.04.2018 – 9 U 5/18 – hingewiesen.

Danach kann,

  • wenn ein neu erworbenes Fahrzeug bei einem Unfall, 6 Wochen nach der Erstzulassung und mit einer Laufleistung von 3.291 km zum Unfallzeitpunkt, beschädigt und
  • in der Folgezeit zu dem im Gutachten ermittelten Netto-Restwert unrepariert veräußert wird,

der Geschädigte,

  • auch bei einer hinreichend erheblichen Beschädigung seines Fahrzeugs

den entstandenen Fahrzeugschaden

  • nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen,
  • sondern nur noch auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis,

so dass in einem solchen Fall der Geschädigte

  • nur noch die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem Netto-Restwert ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte erhält dann also, selbst wenn der Unfallgegner zu 100 % für den Unfallschaden aufzukommen hat, im Wege des Schadensersatzes (nur mehr) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs und hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges.