Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen Straße bei Annäherung eines PKWs aus der entgegengesetzten Richtung
- noch bevor sich die Beteiligten begegnen,
muss der Radfahrer, wenn er bei dem Sturz einen Schaden erlitten hat und diesen von dem Halter des PKWs bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben will, darlegen und beweisen,
- dass sein Sturz nicht ein zufälliges Ereignis war,
- sondern durch den sich im Gegenverkehr nähernden PKW mitbeeinflusst worden ist,
- also der PKW durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Sturz in irgendeiner Form mit veranlasst hat,
- etwa durch ein von dem PKW erzwungenes Ausweichmanöver.
Die bloße Anwesenheit eines fahrenden PKWs an der Unfallstelle genügt diesem Erfordernis nicht.
Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 02.09.2016 – 9 U 14/16 – entschieden.