Mit Urteil vom 01.07.2016 – 191 C 28518/15 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass
- eine Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie jedenfalls dann der notariellen Beurkundung bedarf,
- wenn das vom Kaufinteressenten zu zahlende Reservierungsentgelt 10 – 15% der Maklerprovision übersteigt,
- andernfalls eine nicht notariell beurkundete Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam ist und
in einem solchen Fall bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrages eine bezahlte Reservierungsgebühr zurückgefordert werden kann.
Danach gilt der Beurkundungszwang nach § 311b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch für einen Vertrag, mit dem über die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils ein mittelbarer Zwang ausgeübt werden soll, eine Immobilie zu erwerben oder zu veräußern (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 05.05.2017 – 33/17 –).