…. die diesen verordneten Medikamente zu geben.
Mit Beschluss vom 03.07.2019 – S 47 KR 1602/19 ER – hat das Sozialgericht (SG) Dresden darauf hingewiesen, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen,
- zwar nicht verpflichtet werden können, kranken Schülerinnen und Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen,
- sie aber auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen,
verpflichtet sind, Kindern,
- bei denen es während des Aufenthaltes in der Schule gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann,
- wie z.B. bei Epilepsiepatienten oder Allergikern,
in Notsituationen solche Medikamente zu geben,
- die auch von medizinischen Laien angewandt werden können.
Beispielsweise kann danach von Lehrerinnen, Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern erwartet und ihnen auch zugemutet werden, einem/einer an Epilepsie erkrankten Schüler/in
- im Falle eines epileptischen Anfalls
ein ihm/ihr verordnetes krampflösendes Mittel,
- das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf,
- sondern aufgrund seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist,
in den Mund zu spritzen.
Dafür, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen in etwaigen Notsituationen ihrer diesbezüglichen Hilfepflicht nachkommen können, haben, so das SG, die Schulen,
- insbesondere Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden,
durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Kinderärzten der betroffenen Kinder zu sorgen (Quelle: juris Das Rechtsportal).