Verunfallt ein Versicherungsnehmer mit seinem vollkaskoversicherten PKW während eines so genannten „Freien Fahrens“ auf einem abgeschlossenen Kurs,
- der in Zeiten organisierter Veranstaltungen als „offizielle Rennstrecke“ für ein Rennen dient und
- auch außerhalb dieser Zeiten nicht für den öffentlichen Verkehr frei zugänglich ist, sondern von dem Betreiber lediglich gemäß der Fahrordnung und den Sicherheitsregeln für Touristenfahren zur Verfügung gestellt wird,
hat der Versicherungsnehmer dann keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkaskoversicherer, wenn es in den Versicherungsbedingungen unter der Überschrift „Touristenfahrten“ heißt, dass
- „kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“
Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 08.03.2017 – 20 U 213/16 – hingewiesen.
Danach ist eine solche Klausel,
- deren für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbarer Sinn und Zweck es ist,
- das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken auch außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen und ohne dass diese zeitgleich / kumulativ stattfinden müssen, vom Versicherungsschutz auszuschließen,
AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.