…. zum Jahresende erlischt und wann nicht genommener Urlaub,
- auch wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt wurde,
nicht verfällt.
Mit Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass von Arbeitnehmern bis zum Jahresende noch nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann verfällt, wenn
- der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor
- sowohl konkret zum Nehmen des (Rest)Urlaubs aufgefordert,
- als auch klar und rechtzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt
und
- der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Ist ein Arbeitgeber diesen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen, ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums also in der Regel auch dann nicht erloschen,
- wenn kein Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt worden ist,
und somit können möglicherweise Ansprüche,
- soweit diese nicht verjährt sind sowie
- keine vertraglichen Ausschlussfristen greifen,
auf Urlaub auch noch aus Vorjahren bzw.
- falls das Arbeitsverhältnis beendet ist,
auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bestehen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.02.2019).