Tag Öffnungsverbot

Corona-Pandemie: OVG für das Land Schleswig-Holstein kippt das Öffnungsverbot für Outlet-Center und setzt es wegen Verstoßes

…. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz (GG)) vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 3 MR 9/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag der Betreiberin eines Outlet-Centers in Neumünster,

  • das über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind,

das

  • sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 18.04.2020 ergebende

Gebot.

  • das Outlet-Center (weiterhin) zu schließen,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Senat ist der Ansicht, dass die weitere Schließung des Outlet-Centers

  • gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind,

eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung darstellt und hat dies damit begründet,

  • dass nicht erkennbar sei, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren,
  • dass aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen sowie der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände dem Besuch des Outlet-Centers auch kein „Eventcharakter“ zukomme

und dass der Verordnungsgeber, wenn er ein „Anfahren“ der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte,

  • vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln,
  • sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und
  • sorgsam prüfen müsse, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).

Hamburgisches OVG entscheidet: Corona-Krisen-Öffnungsverbot gilt für Geschäfte die E-Zigaretten und

…. Nachfüllbehälter verkaufen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 – hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG), nachdem eine Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte

  • für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

sich mit Eilantrag gegen die

  • durch Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zur Eindämmung des Coronavirus

angeordnete Schließung ihrer Läden gewandt hatte, entschieden, dass die Schließung

  • der Läden der Antragstellerin

zurecht angeordnet worden ist.

Das OVG hat dabei die getroffene Unterscheidung in der angegriffenen Allgemeinverfügung

  • zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie denen der Antragstellerin, die schließen müssen und
  • den von der Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen,

als verfassungsrechtlich zulässig angesehen und dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung

  • den Vorzug gegeben

vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg).