Was Eigentümer von Oldtimern, die eine spezielle Oldtimer-Versicherung abgeschlossen haben, wissen sollten

Hat der Eigentümer eines Oldtimers eine spezielle Oldtimer-Versicherung, u.a. gegen Diebstahl abgeschlossen, ist eine im Versicherungsvertrag enthaltene vorformulierte Vertragsbedingung,

  • nach der der Oldtimer im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn er nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird,

unwirksam,

  • weil eine solche Klausel den Vertragsnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) benachteiligt.

Abgesehen davon ist eine solche Klausel

  • aber auch überraschend und
  • deshalb nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden.

Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2016 – 12 U 90/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat das u.a. damit, dass die Situation bei einer speziellen Oldtimer-Versicherung sich grundlegend unterscheidet von der bei der allgemeinen Kfz-Kaskoversicherung, bei der eine Übereignungsklausel üblich ist und dort auch keinen Bedenken begegnet.

Denn bei der speziellen Oldtimer-Versicherung besteht die Besonderheit,

  • dass Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise nicht an Wert verlieren, wie das bei normalen Fahrzeugen der Fall ist,
  • sondern im Gegenteil eher eine Wertsteigerung erfahren.

So sind viele Oldtimer in den vergangenen Jahren stark im Wert gestiegen und zwar durchschnittlich um fast 10% innerhalb eines Jahres.

  • Damit würde ein Eigentumsübergang im Fall eines verzögerten Wiederauffindens regelmäßig zu einer erheblichen wirtschaftlichen Bevorteilung der Versicherung zulasten des Versicherungsnehmers führen.

Eine derartige Verschiebung des Wertzuwachses auf den Versicherer, für den kein rechtfertigender Grund ersichtlich ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.

  • Zudem steht bei Oldtimern weniger der reine Gebrauchswert als vielmehr ein besonderer Bezug des Eigentümers zu dem versicherten Gegenstand, etwa einem bestimmten Modell, im Vordergrund.

Gerade bei seltenen Modellen ist eine entsprechende Ersatzbeschaffung nicht ohne weiteres möglich.
Der Versicherungsnehmer wird daher – anders als bei gewöhnlichen Kraftfahrzeugen – regelmäßig ein besonderes Interesse haben, auch dann Eigentümer des Oldtimers zu bleiben, wenn dieser erst lange Zeit nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird und es wird ihm regelmäßig nicht, wie bei der „normalen“ Kfz-Kaskoversicherung darauf ankommen, möglichst schnell ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, um die eigene Mobilität wiederherzustellen.
Da der durchschnittliche Versicherungsnehmer aufgrund dessen mit einem kurzfristigen und endgültigen Eigentumsübergang auf den Versicherer nicht rechnen wird und muss, ist die entsprechende Klausel somit in der Oldtimer-Versicherung überraschend.