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OLG Karlsruhe entscheidet: Nehmen Fahrzeugführer während der Fahrt einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, der

…. über einen Messwertespeicher verfügt,

  • in die Hand und
  • nutzen sie eine Funktion des Geräts oder blicken sie auf das Gerät,

begehen sie nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Geldbuße bedrohte Verkehrsordnungswidrigkeit.

Mit Beschluss vom 05.10.2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass es sich

  • bei einem mit einem Display sowie einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser

um ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt und die Verurteilung eines Fahrzeugführers

  • wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Information dient,

zu einer Geldbuße bestätigt, der

  • seiner Absicht entsprechend, während der Fahrt mit seinem PKW, einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, den er für seine Arbeit als Elektriker benötigte,
  • in die Hand genommen, eine Taste an dem Entfernungsmesser, um das Gerät zu aktivieren, gedrückt und sodann einen vor Fahrtantritt im Messwertespeicher des Geräts abgespeicherten Entfernungsmesswert auf dem Display des Geräts abgelesen hatte.

Ein Laser-Entfernungsmesser ist danach

  • jedenfalls dann, wenn er über ein Display sowie einen Messwertespeicher verfügt,

ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät, weil er

  • die mit ihm ermittelten Messwerte nicht nur unmittelbar nach der Messung temporär anzeigt,
  • sondern diese zusätzlich in einem internen Messwertespeicher ablegt und vorhält, aus dem die Messwerte dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt durch den Benutzer zur Information über das Ergebnis vergangener Messungen abgerufen und vom Display abgelesen werden können.

Übrigens:
Mit der Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO hat sich, außer dem OLG Karlsruhe, bislang – soweit ersichtlich – nur der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg näher beschäftigt und

entschieden, dass

  • es sich bei einem reinen Taschenrechner um kein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmteselektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt und somit,

wenn während der Fahrt ein solcher reiner Taschenrechner in der Hand gehalten wird, auch

  • kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.

Fahrzeugführer sollten wissen, dass nach der Änderung des § 23 Abs. 1a StVO, dem früheren „Handyverbot“, nunmehr

…. beim Halten von elektronischen Geräten während der Fahrt eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Während die frühere Regelung des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lediglich vorsah, dass, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn

  • hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss und
  • das Fahrzeug dabei nicht steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor nicht ausgeschaltet ist,

ist Fahrzeugführern nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a Sätze 1 und 2 StVO nunmehr,

  • sofern das Fahrzeug nicht steht und der Motor nicht vollständig ausgeschaltet,
  • d.h. der Motor im Verbrennungsbetrieb nicht nur fahrzeugseitig automatisch abgeschaltet ist oder der elektrische Antrieb nicht nur ruht,

die Benutzung von (sämtlichen)

  • elektronischen Geräten, dieder Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind,
  • Geräten der Unterhaltungselektronik oder
  • Geräten zur Ortsbestimmung,
  • insbesondere Mobiltelefonen oder Autotelefonen, Berührungsbildschirmen, tragbaren Flachrechnern, Navigationsgeräten, Fernsehern oder Abspielgeräten mit Videofunktion oder Audiorekorder,

nur dann noch erlaubt, wenn

  • hierfür das Gerät
    • weder aufgenommen
    • noch gehalten wird

und entweder

  • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird

oder

  • zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, wobei dies nicht gilt,
    • für die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
    • wenn die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Zum Anwendungsbereich der neu gefassten Vorschrift ist bereits entschieden worden, einerseits

sowie andererseits

  • vom 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18– dass
    • ein Taschenrechner kein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO ist und
    • wenn während der Fahrt ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird, somit auch kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.

Verein, der einen Naturkindergarten betreiben will, kann Anspruch auf Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein haben

Mit Beschluss vom 06.04.2017 – 27 W 24/17 – hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass ein im Gründungsstadium befindlicher oder bereits betriebener Verein, der einen Naturkindergarten unterhalten will bzw. unterhält,

  • auch wenn dies, wegen der dazu erforderlichen Organisation und weil Fachpersonal zu beschäftigen ist, Anforderungen in materieller Hinsicht stellt,

dann als nichtwirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister einzutragen sein kann, wenn sich aus den Regelungen der Vereinssatzung ergibt,

  • dass Kernaufgaben des Vereins die Förderung der Kinder in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit sowie die Beratung und Information der Eltern, insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind,
  • der Naturkindergarten nach diesen ideellen Zweck betrieben werden soll und
  • hierbei auch die Vereinsmitglieder durch eine in der Satzung festgelegte Anzahl von zu leistenden Pflichtstunden erheblich eingebunden werden.

Denn,

  • auch wenn der Schwerpunkt der Betätigung des Vereins der Betrieb eines Kindergartens sein soll,

ist in einem solchen Fall dieser Betrieb ein bloßer Nebenzweck, der in den Dienst des eigentlichen übergeordneten ideellen Zwecks des Vereins,

  • nämlich die Kinder- und Jugenderziehung im Rahmen eines bestimmten pädagogischen Vorhabens,

gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.04.2017).