…. über einen Messwertespeicher verfügt,
- in die Hand und
- nutzen sie eine Funktion des Geräts oder blicken sie auf das Gerät,
begehen sie nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1a Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Geldbuße bedrohte Verkehrsordnungswidrigkeit.
Mit Beschluss vom 05.10.2018 – 2 Rb 9 Ss 627/18 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass es sich
- bei einem mit einem Display sowie einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser
um ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt und die Verurteilung eines Fahrzeugführers
- wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Information dient,
zu einer Geldbuße bestätigt, der
- seiner Absicht entsprechend, während der Fahrt mit seinem PKW, einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser, den er für seine Arbeit als Elektriker benötigte,
- in die Hand genommen, eine Taste an dem Entfernungsmesser, um das Gerät zu aktivieren, gedrückt und sodann einen vor Fahrtantritt im Messwertespeicher des Geräts abgespeicherten Entfernungsmesswert auf dem Display des Geräts abgelesen hatte.
Ein Laser-Entfernungsmesser ist danach
- jedenfalls dann, wenn er über ein Display sowie einen Messwertespeicher verfügt,
ein der Information dienendes bzw. zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät, weil er
- die mit ihm ermittelten Messwerte nicht nur unmittelbar nach der Messung temporär anzeigt,
- sondern diese zusätzlich in einem internen Messwertespeicher ablegt und vorhält, aus dem die Messwerte dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt durch den Benutzer zur Information über das Ergebnis vergangener Messungen abgerufen und vom Display abgelesen werden können.
Übrigens:
Mit der Auslegung des Begriffs des elektronischen Geräts im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO hat sich, außer dem OLG Karlsruhe, bislang – soweit ersichtlich – nur der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg näher beschäftigt und
entschieden, dass
- es sich bei einem reinen Taschenrechner um kein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmteselektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt und somit,
wenn während der Fahrt ein solcher reiner Taschenrechner in der Hand gehalten wird, auch
- kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vorliegt.